§ 113a Leitungspersonen · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
- 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
- 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 3. die Generalbevollmächtigten,
- 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
- 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.