§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug › Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht