Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Dritter Abschnitt Rechtsmittel › Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142 Beschwerde · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Alle Vorschriften: BRAO — Inhaltsübersicht