§ 142 Beschwerde · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Dritter Abschnitt Rechtsmittel › Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts