Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer › Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer › Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 187 Versammlung der Mitglieder · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder .

Alle Vorschriften: BRAO — Inhaltsübersicht