Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer › Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer › Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

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