§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.