§ 31d Verordnungsermächtigung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
- 1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
- 2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
- 3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
- a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c) ihrer Führung,
- d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e) des Löschens von Nachrichten und
- f) ihrer Löschung,
- 4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.