§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen › Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht