Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen › Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht

§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

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