§ 97 Geschäftsverteilung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen › Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht