Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen › Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht

§ 97 Geschäftsverteilung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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