§ 4 Verurteilungen · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
- 1. auf Strafe erkannt,
- 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
- 3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
- 4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt