§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1. zur Verfolgung einer Straftat,
- 2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- 4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
- 5. zur Erledigung eines Suchvermerks
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.