§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.