Zweiter Teil Das Zentralregister › Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen

§ 58 Berücksichtigung von Verurteilungen · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

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