§ 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen , um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist
- 1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
- 2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.