Zweiter Teil Das Zentralregister › Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818

§ 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen , um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist
  1. 1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
  2. 2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.

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