Artikel 25 Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett · Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (CLP)
(1) Besitzt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 genannten physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften, so werden entsprechende Hinweise in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.Die Hinweise lauten wie in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 sowie Anhang III Teil 2 angegeben.Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, sind alle darin enthaltenen zusätzlichen Gefahrenhinweise für den Stoff in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzunehmen.
(2) Fällt ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG, so wird ein entsprechender Hinweis in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.Der Hinweis lautet wie in Anhang II Teil 4 sowie Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.
(3) Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen.
(4) Angaben wie ungiftig, unschädlich, umweltfreundlich, ökologisch oder alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches hinweisen oder nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen, dürfen nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung des Stoffes oder Gemisches erscheinen.
(5) Ist ein Stoff oder Gemisch gemäß Anhang I Teil 5 eingestuft,
- a. enthält das Kennzeichnungsetikett kein Gefahrenpiktogramm;
- b. werden die Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.
(6) Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang II Teil 2 gelten für Gemische, die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführte Stoffe enthalten.Die Hinweise lauten wie in Anhang III Teil 3 angegeben und werden in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten des betreffenden Gemisches.
(7) Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, ist dieser nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.
(8) Im Fall einer nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe, für die keine Vorlage gemäß Anhang VIII erfolgt ist und kein entsprechender eindeutiger Rezepturidentifikator erstellt wurde, werden die eindeutigen Rezepturidentifikatoren aller in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe enthaltenen Gemische mit einer Konzentration von mehr als 0,1 %, für die ihrerseits eine Mitteilung gemäß Artikel 45 einzureichen ist, in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe aufgenommen, die zusammen in absteigender Reihenfolge der Konzentration der Gemische in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 aufgeführt sind.
(9) Kennzeichnungselemente, die sich aus Anforderungen anderer Rechtsakte der Union ergeben, werden in den Abschnitt mit ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.