Artikel 26 Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme · Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (CLP)
(1) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:
- a. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS01 gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme GHS02 und GHS03 mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, fakultativ.
- b. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht.
- c. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS05 gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht für Haut- oder Augenreizung.
- d. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
- e. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 oder GHS06 gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms GHS04 fakultativ.
(2) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 aufgeführt sind und zugleich der Einstufung nach Titel II unterliegen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.