Artikel 117 Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %30 %50 %100 %100 %150 %
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
- a. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- b. Internationale Finanz-Corporation,
- c. Interamerikanische Entwicklungsbank,
- d. Asiatische Entwicklungsbank,
- e. Afrikanische Entwicklungsbank,
- f. Entwicklungsbank des Europarates,
- g. Nordische Investitionsbank,
- h. Karibische Entwicklungsbank,
- i. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- j. Europäische Investitionsbank,
- k. Europäischer Investitionsfonds,
- l. Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
- m. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
- n. Islamische Entwicklungsbank,
- o. Internationale Entwicklungsorganisation,
- p. Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.