TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 2 Standardansatz › Abschnitt 2 Risikogewichte

Artikel 117 Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %30 %50 %100 %100 %150 %
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
  1. a. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
  2. b. Internationale Finanz-Corporation,
  3. c. Interamerikanische Entwicklungsbank,
  4. d. Asiatische Entwicklungsbank,
  5. e. Afrikanische Entwicklungsbank,
  6. f. Entwicklungsbank des Europarates,
  7. g. Nordische Investitionsbank,
  8. h. Karibische Entwicklungsbank,
  9. i. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
  10. j. Europäische Investitionsbank,
  11. k. Europäischer Investitionsfonds,
  12. l. Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
  13. m. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
  14. n. Islamische Entwicklungsbank,
  15. o. Internationale Entwicklungsorganisation,
  16. p. Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

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