TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 2 Standardansatz › Abschnitt 2 Risikogewichte

Artikel 118 Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
  1. a. Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,
  2. b. Internationaler Währungsfonds,
  3. c. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
  4. d. Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
  5. e. Europäischer Stabilitätsmechanismus;
  6. f. ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.

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