TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen

Artikel 192 Begriffsbestimmungen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
  1. 1. kreditgebendes Institut das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
  2. 2. besicherte Kreditvergabe jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
  3. 3. Kapitalmarkttransaktion jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
  4. 4. Basis-OGA einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;
  5. 5. Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht