TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 2 Zulässige Formen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 199 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden:
  1. a. Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4,
  2. b. Forderungen gemäß Absatz 5,
  3. c. sonstige Sachsicherheiten gemäß den Absätzen 6 und 8,
  4. d. Leasing gemäß Absatz 7.
(2) Sofern in Artikel 124 Absatz 9 nicht anders festgelegt, dürfen Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Fall privater Beteiligungsgesellschaften, vom begünstigen Eigentümer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstiger Gewerberäume als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. Der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;
  2. b. das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie oder des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, sodass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dürfen Institute Fälle ausnehmen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Immobilienwert als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.
(3) Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
  1. a. Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %.
  2. b. Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %.
(4) Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Gewerbeimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
  1. a. Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %.
  2. b. Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.
(4a) Institute können die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht.
(5) Die Institute dürfen Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit verwenden. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden.
(6) Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, Sachsicherheiten mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten als Sicherheit zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. Für die rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit bestehen liquide Märkte, deren Existenz durch häufige Transaktionen entsprechend der Art der Aktiva erwiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bewerten die Institute regelmäßig sowie immer dann, wenn Hinweise auf wesentliche Marktveränderungen vorliegen;
  2. b. für die Sicherheit existieren allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise. Die Institute können Marktpreise als allgemein anerkannt betrachten, wenn sie aus verlässlichen Quellen, wie einem öffentlichen Index, stammen und den Preis der Transaktionen unter normalen Bedingungen widerspiegeln. Die Institute können Marktpreise als öffentlich verfügbar betrachten, wenn sie veröffentlicht werden, leicht zugänglich und regelmäßig sowie ohne ungebührlichen administrativen oder finanziellen Aufwand erhältlich sind;
  3. c. das Institut analysiert die Marktpreise, den zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand und die mit der Sicherheit erzielten Erlöse;
  4. d. das Institut weist nach, dass bei mindestens 90 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die aus der Sicherheit erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Wertes der Sicherheit liegen; ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, so weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat.
(7) Risikopositionen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Institut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, können — sofern die Anforderungen des Artikels 211 erfüllt sind — vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 230 Absatz 2 wie Darlehen behandelt werden, die durch die gleiche Art von Gegenstand wie das Leasingobjekt besichert sind.
(8) Die EBA veröffentlicht ein Verzeichnis der Arten von Sachsicherheiten, bei denen Institute voraussetzen können, dass die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstaben a und b erfüllt sind.

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