TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 2 Zulässige Formen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 200 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
  1. a. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
  2. b. an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
  3. c. von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.

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