TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 2 Zulässige Formen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 2 Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Artikel 203 Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.

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