TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 2 Zulässige Formen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 3 Arten von Derivaten

Artikel 204 Anerkennungsfähige Arten von Kreditderivaten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden:
  1. a. Kreditausfallswaps,
  2. b. Gesamtrendite-Swaps,
  3. c. synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.
(2) Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann die Kreditbesicherung für die Zwecke dieses Kapitels nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird.
(3) Erstausfall- sowie alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate gelten im Rahmen dieses Kapitels nicht als anerkennungsfähige Arten der Absicherung ohne Sicherheitsleistung.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht