Artikel 204a Anerkennungsfähige Arten von Eigenkapitalderivaten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Institute dürfen Eigenkapitalderivate, die Gesamtrendite-Swaps sind oder wirtschaftlich vergleichbare Wirkung haben, als anerkennungsfähige Kreditbesicherung nur für die Zwecke interner Sicherungsgeschäfte verwenden.
(2) Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Eigenkapitalderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann das interne Sicherungsgeschäft für die Zwecke dieses Kapitels als Kreditbesicherung nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird.