TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 4 Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 223 Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen, nehmen Institute bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten am Marktwert der Sicherheit gemäß den Artikeln 224 bis 227 Volatilitätsanpassungen vor.
(2) Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA) wie folgt:CVA C 1 HC Hfxdabei entsprichtCdem Wert der Sicherheit,HCder nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung,Hfxder nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung.
(3) Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition (EVA) wie folgt:EVAE 1 HEdabei entsprichtEdem Risikopositionswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Risikoposition unbesichert,HEder nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Risikoposition angemessenen Volatilitätsanpassung.
(4) Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:
  1. a. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;
  2. b. bei außerbilanziellen Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, berechnen Institute ihre Risikopositionswerte, indem sie anstelle der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.
(5) Institute berechnen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt:E*max 0, EVA CVAMdabei entsprichtEVAdem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition,CVAMCVA mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5.
(6) Institute berechnen Volatilitätsanpassungen anhand des in den Artikeln 224 bis 227 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes.
(7) Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt:HiaiHidabei entsprichtaidem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt,Hider für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung.

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