TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 4 Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 224 Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.VOLATILITÄTSANPASSUNGENTabelle 1Bonitässtufe, der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung entsprichtRest-laufzeit (m) in JahrenVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe bVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und dVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)1m ≤ 10.7070,50.3541.41410.7072.82821.4141 < m ≤ 32.82821.4144.24332.12111.31485.6573 < m ≤ 52.82821.4145.65742.82811.31485.6575 < m ≤ 105.65742.8288.48564.24322.6271611.314m > 105.65742.82816.971128.48522.6271611.3142-3m ≤ 11.41410.7072.82821.4145.65742.8281 < m ≤ 34.24332.1215.65742.82816.971128.4853 < m ≤ 54.24332.1218.48564.24316.971128.4855 < m ≤ 108.48564.24316.971128.48533.9412416.971m > 108.48564.24328.2842014.14233.9412416.9714alle21.2131510.607entfälltentfälltentfälltentfälltentfälltentfälltTabelle 2Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung entsprichtRest-laufzeit (m) in JahrenVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)10.7070,50.3541.41410.7072.82821.4142-31.41410.7072.82821.4145.65742.828Tabelle 3Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen28.2842014.142Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen42.4263021.213Bargeld000Goldbarren28.2842014.142Tabelle 4Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)11.31485.657
(2) Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:
  1. a. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.
  2. b. Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.
  3. c. Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.
(3) Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden.
(4) Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
(5) Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde.
(6) Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

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