TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 4 Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 225 Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Risikopositionen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden, wenn die Institute die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Institute, denen die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gestattet wurde, kehren nicht zu anderen Methoden zurück, es sei denn, es bestehen dafür nachweislich triftige Gründe und die zuständigen Behörden haben dies genehmigt.
(2) Die Berechnung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden Kriterien:
  1. a. Die Institute legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde;
  2. b. b)die Institute legen bei der Berechnung die folgenden Verwertungszeiträume zugrunde:
    1. i) 20 Handelstage für besicherte Kreditvergaben,
    2. ii) 5 Handelstage für Pensionsgeschäfte, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und für Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte,
    3. iii) 10 Handelstage für andere Kapitalmarkttransaktionen;
  3. c. die Institute können für die Volatilitätsanpassung Werte verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffende Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Buchstabe b angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden:
  4. d. die Institute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen;
  5. e. der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Instituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr. Die zuständigen Behörden können einem Institut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen anhand eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten;
  6. f. die Institute aktualisieren ihre Daten und berechnen ihre Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate. Darüber hinaus bewerten sie ihre Daten bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu;
(3) Die Schätzung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden qualitativen Kriterien:
  1. a. Das Institut nutzt die Volatilitätsschätzungen in seinem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits;
  2. b. ist der Verwertungszeitraum, den das Institut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Abschnitt für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so skaliert es die Volatilitätsanpassungen nach der in Absatz 2 Buchstabe c angegebenen Wurzel–Zeit–Formel nach oben;
  3. c. das Institut hat Verfahren, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;
  4. d. d)das System, das das Institut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Instituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung umfasst zumindest
    1. i) die Einbeziehung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement,
    2. ii) die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens,
    3. iii) die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Institut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen,
    4. iv) die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

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