Artikel 261 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA) · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:RW = 1250 %wenn D ≤ KARW 12,5 · KSSFAKAwenn A ≥ KARWKA AD A · 12.5 D KAD A · 12.5 · KSSFAKAwenn A < KA < Ddabei ist:Dder gemäß Artikel 256 bestimmte obere TranchierungspunktAder gemäß Artikel 256 bestimmte untere TranchierungspunktKAein gemäß Absatz 2 berechneter ParameterKSSFAKAea · u ea · lau ldabei ist:a– (1/(p · KA))uD – KAlmax (A – KA; 0)p1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:KA1 W · KSA W · 0.5dabei ist:KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden PoolW das Verhältnis:
- a. der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen
- b. zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.
(3) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.