TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko › Abschnitt 3 Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 280f Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnOtherjAddOnOtherjdabei gilt:AddOnOtherder Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken;jder Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie sonstige Risiken bezeichnet; undAddOnOtherjder Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken für den Hedging-Satz j, berechnet gemäß Absatz 2.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken für den Hedging-Satz j wie folgt:AddOnOtherjєjSFOtherEffNotOtherjdabei gilt:AddOnOtherjder Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken für den Hedging-Satz j;єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280; undSFOtherder Aufsichtsfaktor für die Kategorie sonstige Risiken mit einem Wert von 8 %;EffNotOtherjder effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j, berechnet wie folgt:EffNotOtherjl ∈ Hedging-Satz jRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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