Artikel 280e Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnComiAddOnComjdabei gilt:AddOnComder Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko;jIndex, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Warenpositionsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; undAddOnComjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Warenpositionsrisiko, berechnet gemäß Absatz 4.
(2) Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz für Warenpositionen eines bestimmten Netting-Satzes gemäß Absatz 4 legen die Institute für jeden Hedging-Satz entsprechende Warenreferenztypen fest. Warenderivatgeschäfte werden nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn das dem Geschäft zugrunde liegende Wareninstrument gleicher Art ist, ungeachtet des Lieferorts und der Qualität des Wareninstruments.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Institut, das dem Basisrisiko von verschiedenen Positionen gleicher Art nach Absatz 2 wesentlich ausgesetzt ist, vorschreiben, bei der Festlegung der Warenreferenztypen für diese Positionen mehr Merkmale als nur die Art des zugrunde liegenden Wareninstruments heranzuziehen. In einem solchen Fall werden Warenderivatgeschäfte nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn sie diese Merkmale aufweisen.
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko für den Hedging-Satz j wie folgt:dabei gilt:AddOnComjder Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko für den Hedging-Satz j;єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280;ρComder Korrelationsfaktor der Kategorie Warenpositionsrisiko mit einem Wert von 40 %;kder Index der gemäß Absatz 2 festgelegten Warenreferenztypen des Netting-Satzes; undAddOnTypejkder Aufschlag für den Warenreferenztyp k, berechnet gemäß Absatz 5.
(5) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Warenreferenztyp k wie folgt:dabei gilt:AddOnTypekjder Aufschlag für den Warenreferenztyp k;der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp k; wenn der Warenreferenztyp k Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt ; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt ; undEffNotComkder effektive Nominalwert des Warenreferenztyps k, berechnet wie folgt:EffNotComkl ∈ Warenreferenztyp kRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet.