TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 1A Alternativer Standardansatz › Abschnitt 5 Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko › Unterabschnitt 2 Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Artikel 325aa Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die JTD-Nettobeträge von Verbriefungspositionen werden mit 8 % des Risikogewichts der einschlägigen Verbriefungsposition, einschließlich STS-Verbriefungen, im Anlagebuch gemäß der Rangfolge der Ansätze gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 multipliziert, und zwar unabhängig von der Art der Gegenpartei.
(2) Für alle Tranchen, deren Risikogewichte nach SEC-IRBA und SEC-ERBA berechnet werden, wird eine Laufzeit von einem Jahr angewendet.
(3) Die risikogewichteten JTD-Beträge der einzelnen Barverbriefungspositionen können den beizulegenden Zeitwert der Position nicht überschreiten.
(4) Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:
  1. a. einer gemeinsamen Unterklasse für alle Unternehmen, unabhängig von der Region;
  2. b. 44 unterschiedlichen Unterklassen mit jeweils einer Unterklasse pro Region für jede der elf in Unterabsatz 2 definierten Anlageklassen.
(5) Institute nehmen die Zuordnung von Verbriefungspositionen zu einer Unterklasse anhand einer marktüblichen Klassifizierung vor. Institute ordnen jede Verbriefungsposition nur einer der in Absatz 4 genannten Unterklassen zu. Verbriefungspositionen, die ein Institut keiner Unterklasse für eine Anlageklasse oder Region zuordnen kann, werden den Kategorien sonstige Privatkredite oder sonstige Großkundenkredite bzw. der Region übrige Welt zugeordnet.
(6) Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse gemäß der Formel nach Artikel 325y Absatz 4 in gleicher Weise wie beim Ausfallrisiko von Nicht-Verbriefungspositionen zu einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko jeder Unterklasse aggregiert.
(7) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.

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