TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 1A Alternativer Standardansatz › Abschnitt 6 Risikogewichte und Korrelationen › Unterabschnitt 1 Risikogewichte und Korrelationen für das Delta-Faktor-Risiko

Artikel 325ah Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:Tabelle 4UnterklasseBonitätSektorRisiko-gewicht1Sämtliche BonitätsstufenZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats0,5 %2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen0,5 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen1,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %7Technologie, Telekommunikation2,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %Bonitätsstufen 2 bis 32,5 %11Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen2 %12Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen4,0 %13Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen12,0 %14Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %15Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %16Technologie, Telekommunikation5,5 %17Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %18Sonstige Sektoren12,0 %19Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als Investment Grade eingestuft sind1,5 %20Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als Investment Grade eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen5 %
(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.

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