Artikel 325ap Risikogewichte des Aktienkursrisikos · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.Tabelle 8Unter-klasseMarkt-kapitalisierungArt der Volks-wirtschaftSektorRisiko-gewicht Aktien-kassa-kursRisiko-gewicht Aktien-Reposatz1Hohe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen55 %0,55 %2Telekommunika-tion, Industriegüter60 %0,60 %3Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %0,45 %4Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie55 %0,55 %5Fortschritt-liche Volks-wirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen30 %0,30 %6Telekommunika-tion, Industriegüter35 %0,35 %7Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %0,40 %8Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie50 %0,50 %9Geringe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftAlle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 470 %0,70 %10Fortschritt-liche Volks-wirtschaftAlle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 850 %0,50 %11Sonstige Sektoren70 %0,70 %12Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften15 %0,15 %13Sonstige Indizes25 %0,25 %
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.
(4) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.