Artikel 325aq Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρκl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.
(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:
- a. 15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);
- b. 25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);
- c. 7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften (Unterklasse 9);
- d. 12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften (Unterklasse 10);
- e. 80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).
(3) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.
(4) Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(5) Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:KbUnterklasse 11kWSk