TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 1B Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz › Abschnitt 3 Internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken

Artikel 325bo Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die Institute dürfen Absicherungsgeschäfte in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigen und Kaufpositionen und Verkaufspositionen desselben Finanzinstruments gegeneinander aufrechnen.
(2) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken dürfen die Institute Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten nur berücksichtigen, wenn sie die Bruttokauf- und -verkaufspositionen der verschiedenen Instrumente und die Basisrisiken zwischen verschiedenen Emittenten explizit modellieren.
(3) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute erhebliche Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden.

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