Artikel 325bp Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Artikel 325bm Absatz 1 kann den Ausfall einzelner Emittenten sowie den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Emittenten modellieren und berücksichtigt die Auswirkungen dieser Ausfälle bei den Marktwerten der von diesem Modell abgedeckten Positionen. Zu diesem Zweck wird der Ausfall jedes einzelnen Emittenten unter Verwendung von zwei verschiedenartigen systematischen Risikofaktoren modelliert.
(2) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt der Konjunkturentwicklung Rechnung und berücksichtigt insbesondere die Abhängigkeiten zwischen Erlösquoten und systematischen Risikofaktoren nach Absatz 1.
(3) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung. Das inhärente Modellrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt.
(4) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf objektiven und aktuellen Daten.
(5) Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen bei Risikopositionen, auf die gemäß den Artikeln 114 bis 118 ein Risikogewicht von 0 % angewandt wird, mindestens 0,01 % und bei gedeckten Schuldverschreibungen, auf die gemäß Artikel 129 ein Risikogewicht von 10 % angewandt wird, mindestens 0,01 %; ansonsten betragen die Ausfallwahrscheinlichkeiten mindestens 0,03 %;
- b. sofern in diesem Abschnitt nichts anderes angegeben ist, basieren die Ausfallwahrscheinlichkeiten auf einem einjährigen Zeithorizont;
- c. die Ausfallwahrscheinlichkeiten stützen sich — ausschließlich oder in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen — auf historische Daten eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Bezug auf beobachtete tatsächliche Ausfälle und extreme Marktpreisrückgänge, die Ausfällen entsprechen; die ausschließliche Heranziehung von jeweiligen Marktpreisen ist nicht gestattet;
- d. wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;
- e. wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen.
(6) Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall betragen mindestens 0 %;
- b. die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall tragen dem Rang der jeweiligen Position Rechnung;
- c. wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die LGD für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Schätzungen der LGD für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;
- d. wurde einem Institut die unter Buchstabe c genannte Erlaubnis zur Schätzung der LGD nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um die LGD im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Schätzungen der LGD zu schätzen.
(7) Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:
- a. eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Änderungen der Korrelationen und Preise für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren des Modells;
- b. verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalysen und Szenarioanalysen, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten; und
- c. eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung.
(8) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken spiegelt Emittentenkonzentrationen und Konzentrationen, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können, angemessen wider.
(9) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken steht mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang.
(10) Die Institute verfügen über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die Bestimmung der Annahmen für Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c und die Wahl der Methode, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und der Verlustquote bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bevorzugt wird.
(11) Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelationsannahmen und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind.
(12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen festgelegt werden, die die interne Methode des Instituts und die externen Quellen erfüllen müssen, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e und der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d herangezogen werden.