Artikel 325e Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:
- a. Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren;
- b. Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner volatilitätsbedingten Risikofaktoren;
- c. Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen der wichtigsten nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren, die nicht durch die Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko erfasst sind.
(2) Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:
- a. Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittelanforderungen belegt;
- b. alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittelanforderungen belegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut sich dafür entscheiden, alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität mit den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen.