Artikel 360 Vereinfachtes Verfahren · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus
- a. 15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
- b. 3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.
(2) Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.