TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 4 Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko

Artikel 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
  1. a. Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
  2. b. ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
  3. c. noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.
Tabelle 2Edelmetalle (ausgenommen Gold)Andere MetalleAgrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)Sonstige, einschließlich EnergieprodukteSpread-Satz (in %)1,01,21,51,5Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)0,30,50,60,6einfacher Gewichtungssatz (in %)8101215

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht