TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL VI EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA-RISIKO)

Artikel 383v Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:Tabelle 1UnterklassennummerMarktkapitalisierungVolkswirtschaftSektorRisikogewicht für den Aktienkassakurs1HochAufstrebende VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen55 %2Telekommunikation, Industriegüter60 %3Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %4Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie55 %5Fortschrittliche VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen30 %6Telekommunikation, Industriegüter35 %7Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %8Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie50 %9GeringAufstrebende VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren70 %10Fortschrittliche VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren50 %11Sonstige Sektoren70 %12HochFortschrittliche VolkswirtschaftQualifizierte Indizes15 %13SonstigeQualifizierte Indizes25 %
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.
(4) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet.
(5) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.

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