TEIL 5 RISIKOPOSITIONEN AUS ÜBERTRAGENEN KREDITRISIKEN › TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIESEN TEIL

Artikel 404 Anwendungsbereich · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Titel II und III gelten für neue Verbriefungen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 begeben wurden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten Titel II und III für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Risikopositionen nach diesem Datum neu hinzukommen oder ersetzt werden.

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