Artikel 405 Selbstbehalt des Emittenten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Handelt ein Institut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder Anlagebuch nur dann eingehen, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Institut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (net economic interest) von mindestens 5 % halten wird.
(2) Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut, eine EU-Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Finanzholdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen als Originator oder Sponsor Risikopositionen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
- a. Zentralstaaten oder Zentralbanken,
- b. regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,
- c. Institute, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,
- d. multilaterale Entwicklungsbanken.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;