Artikel 409 Offenlegung gegenüber Anlegern · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber handelnde Institute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Artikel 405 verpflichtet haben, einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung zu behalten. Sponsoren und Originatoren stellen sicher, dass künftige Anleger problemlos Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Bonität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen, Zahlungsströme und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Sicherheitenwerte, die hinter den zugrunde liegenden Risikopositionen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen relevanten Datenzum Zeitpunkt der Verbriefung und, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.