TEIL 5 RISIKOPOSITIONEN AUS ÜBERTRAGENEN KREDITRISIKEN › TITEL III ANFORDERUNGEN AN SPONSOREN UND ORIGINATOREN

Artikel 410 Einheitliche Bedingungen für die Anwendung · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die EBA erstattet der Kommission jährlich über die Maßnahmen Bericht, die von den zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der in den Titeln II und III festgelegten Anforderungen durch die Institute ergriffen worden sind.
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
  1. a. die Anforderungen der Artikel 405 und 406 an Institute, die das Risiko einer Verbriefung eingehen,
  2. b. die Pflicht zum Selbstbehalt einschließlich der Kriterien für das Halten eines materiellen Nettoanteils im Sinne des Artikels 405 und die Höhe des Selbstbehalts,
  3. c. die Sorgfaltspflichten nach Artikel 406 von Instituten, die eine Verbriefungsposition eingehen, und
  4. d. die Anforderungen der Artikel 408 und 409 an Sponsoren und Originatoren.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung des Artikels 407, einschließlich der die bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern.

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