TEIL 6 LIQUIDITÄT › TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE › KAPITEL 7 Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote › Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
  1. a. unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  2. b. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I.

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