TEIL 6 LIQUIDITÄT › TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE › KAPITEL 7 Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote › Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428av Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

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