TEIL 6 LIQUIDITÄT › TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE › KAPITEL 7 Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote › Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428aw Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
  1. a. besicherte und unbesicherte Darlehen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr und sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind;
  2. b. alle sonstigen Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428as bis 428av nichts anderes festgelegt ist.
  3. c. Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ax,428ay und 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet.

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