TEIL 6 LIQUIDITÄT › TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE › KAPITEL 4 Erforderliche stabile Refinanzierung › Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.

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