TEIL 6 LIQUIDITÄT › TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE › KAPITEL 4 Erforderliche stabile Refinanzierung › Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428v Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
  1. a. ausstehende Zahlungen aus Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungen;
  2. b. bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
  3. c. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht