TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE › TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 432 offen.
(2) Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil 3 die Erlaubnis zur Verwendung der in Titel III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informationen offen.
(3) Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemessen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukommen, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen.
(4) Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.
(5) Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.

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