Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c und nach den Artikeln 437 und 450 dürfen die Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind.
(2) Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450.
(3) In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist.